1. Allgemein
Das sozialpädagogische Zentrum Gfellergut ist eine Institution der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, welche die Website gfellergutevents.ch betreibt. Die Ausführung der angebotenen Dienstleistungen erfolgt durch das Gfellergut und ausschliesslich auf Grundlage dieser AGB. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung.
2. Offerten und Aufträge
Unsere Offerten sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor. Alle Bestellungen und Vereinbarungen (mündlich und schriftlich) sind erst nach Erhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung, unterschrieben durch beide Parteien, bindend und wirksam.
Der Auftraggeber akzeptiert mit der Annahme der Auftragsbestätigung unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei kurzfristigen Aufträgen während dem Auf- oder Abbau ersetzt die vom Auftraggeber mündlich erteilte Bestellung die Auftragsbestätigung. Für Konzeptänderungen, zusätzliche Umsatzbestellungen oder weitere Abklärungen nach Bearbeitung des Auftrags verrechnen wir die Kosten nach Aufwand. Solche Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen des Vertrages, resp. des Auftrags, müssen uns schriftlich mitgeteilt werden.
3. Rücktritt vom Auftrag
Bei Rücktritt vom Auftrag werden unsere Aufwendungen mit nachstehenden Ansätzen in Rechnung gestellt:
20 Tage bis 15 Tage vor dem Anlass: 30% der Auftragssumme
14 Tage bis 10 Tage vor dem Anlass: 50% der Auftragssumme
9 Tage bis 4 Tage vor dem Anlass: 80% der Auftragssumme
Bis 3 Tage vor dem Anlass: 100% der Auftragssumme
Wird ein Teilbereich des Auftrags z.B. Catering kurzfristig (1 Woche vor dem Anlass) storniert, wird eine Umtriebs Entschädigung je nach Aufwand bis maximal CHF 250.- erhoben.
4. Catering
Mit der Erteilung des Auftrages hat der Auftraggeber die voraussichtliche Teilnehmerzahl mitzuteilen. Der Auftraggeber meldet telefonisch oder per Mail bis spätestens 7 Wochentage vor dem Anlass die Anzahl der definitiv am Anlass teilnehmenden Personen. Dem Auftraggeber wird die effektive, mindestens jedoch die bis spätestens 7 Wochentage vor dem Anlass bekanntgegebene Teilnehmerzahl bzw. Bestellmenge in Rechnung gestellt.
5. Besondere Bestimmungen für Mietgeschäfte
Für Folgen aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften lehnen wir zum Voraus jede Haftung ab.
6. Mängel
Der Auftraggeber hat das Mietmaterial sofort nach Erhalt, spätestens vor deren Gebrauch, auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich dem Gfellergut gemeldet werden. Das Gfellergut behebt innert angemessener Frist Mängel, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch erheblich beeinträchtigen.
7. Projektort
Kosten für Standortänderungen, die nach erfolgter Offertstellung und Platzbesichtigung vorgenommen werden, müssen bei schlechten Terrainverhältnissen oder bei Wegfall der Zufahrtsstrasse zusätzlich berechnet werden. Wir gehen davon aus, dass der Bauplatz mit Transportfahrzeugen befahren werden darf, andernfalls muss dies unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Preisanpassung für unseren Mehraufwand bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber muss das Gfellergut im Vorfeld über eventuell im Erdreich verlaufende Leitungen und Kabelstränge sowie über andere Hindernisse unaufgefordert informieren. Der Bauplatz muss vor der Materiallieferung geräumt sein. Während der Montage und Demontage ist das Betreten des Areals durch Unbefugte untersagt. Für Unfälle während dieser Zeitspanne übernehmen wir keine Haftung. Nach dem Abtransport des Materials ist es Sache des Mieters, den Bauplatz gründlich zu säubern und wieder instand zustellen. Das Gfellergut übernimmt keine Haftung für Landschäden, ausser für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte.
8. Helfer
Werden durch den Auftraggeber für die Montage- und Demontagearbeiten Helfer zur Verfügung gestellt, müssen diese mit der richtigen und der Tätigkeit entsprechenden Schutzausrüstung und Fahrbewilligungen (Stapler, Hebebühnen, etc.) ausgerüstet und entsprechend versichert sein. Alle Helfer haben sich an die Weisungen des Personals des Gfellerguts zu halten. Aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen behält sich das Gfellergut vor, Personen vom Bauplatz zu verweisen. Allfällige Mehraufwände unserer Mitarbeitenden werden nach Aufwand zu den aktuellen Tarifen des Gfellerguts verrechnet, insbesondere, wenn die Helfer nicht in der vereinbarten Anzahl zur Verfügung stehen. Für allfälligen Bauverzug in diesem Fall übernimmt das Gfellergut keine Haftung und behält sich vor, ohne Mahnung oder Mitteilung an den Auftraggeber Monteure zu rekrutieren und zu verrechnen.
9. Zu Lasten des Auftraggebers gehen
10. Subunternehmer
Das Gfellergut ist berechtigt, die Ausführung von Teilen der im Angebot definierten Leistungen an Subunternehmer oder Zulieferer zu übertragen und schliesst zu diesem Zweck mit diesen entsprechende Verträge ab. Hierdurch kommt kein Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und dem Subunternehmer zustande. Für vom Vertragspartner vorgeschriebene Leistungen und Bereitstellung von Mietmaterial von Subunternehmern übernimmt das Gfellergut keine Haftung und die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung der betreffenden Subunternehmer. Das Gfellergut erfüllt seine Gewährleistungspflicht diesbezüglich durch Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber den Subunternehmern an den Vertragspartner.
11. Versicherungen
Sämtliche Mietobjekte sind in der Schweiz gegen Feuer und gegen Elementarschäden versichert. Wir machen speziell darauf aufmerksam, dass unsere Elementarschadenversicherung lediglich die in unserem Besitze befindlichen Güter deckt.
Nicht versichert sind:
Falls die Versicherung einen Schaden aus vorgenannten Punkten übernimmt, wird der Selbstbehalt weiterverrechnet.[RG1] [LM2]
12. Besondere Bestimmungen für Verkaufsgeschäfte
Unter Verkaufsgeschäften wird der Verkauf von Mietgegenständen verstanden, die in den Besitz des Käufers übergehen.
13. Zahlungsfristen
Grundsätzlich gelten die Zahlungsfristen gemäss Auftragsbestätigung. Im Allgemeinen sind die Rechnungen 30 Tage nach Erhalt, netto ohne Abzug, fällig. Wenn nichts anderes vereinbart, sind Miet- und Kauflieferungen im Voraus zahlbar. Unser Personal ist berechtigt, Barzahlungen bei Mietabholungen zu verlangen.
14. Preisanpassungen
Das Gfellergut behält sich vor, falls sich unbeeinflussbare Kostenfaktoren (z.B. Treibstoffkosten, Steuern, etc.) verändern, diese entsprechend der Veränderung direkt weiter zu belasten.
15. Mehrwertsteuer
Sofern nicht anders ausgewiesen, sind sämtliche Tarife exkl. der aktuell gültigen gesetzlichen schweizerischen Mehrwertsteuer.
16. Gerichtstand
Als Gerichtsstand wird von beiden Parteien CH-8051 Zürich anerkannt.
16. Verschiedenes
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich getroffen werden. Im Übrigen gilt das Schweizer Obligationenrecht über den Miet- und Werkvertrag.
Stand Mai 2024