Allgemeine Geschäftsbedingungen Gfellergut Event und Zeltvermietung

1. Allgemein 

Das sozialpädagogische Zentrum Gfellergut ist eine Institution der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, welche die Website gfellergutevents.ch betreibt. Die Ausführung der angebotenen Dienstleistungen erfolgt durch das Gfellergut und ausschliesslich auf Grundlage dieser AGB. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung.

 

2. Offerten und Aufträge 

Unsere Offerten sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor. Alle Bestellungen und Vereinbarungen (mündlich und schriftlich) sind erst nach Erhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung, unterschrieben durch beide Parteien, bindend und wirksam.

Der Auftraggeber akzeptiert mit der Annahme der Auftragsbestätigung unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei kurzfristigen Aufträgen während dem Auf- oder Abbau ersetzt die vom Auftraggeber mündlich erteilte Bestellung die Auftragsbestätigung. Für Konzeptänderungen, zusätzliche Umsatzbestellungen oder weitere Abklärungen nach Bearbeitung des Auftrags verrechnen wir die Kosten nach Aufwand. Solche Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen des Vertrages, resp. des Auftrags, müssen uns schriftlich mitgeteilt werden.

 

3. Rücktritt vom Auftrag 

Bei Rücktritt vom Auftrag werden unsere Aufwendungen mit nachstehenden Ansätzen in Rechnung gestellt: 

20 Tage bis 15 Tage vor dem Anlass: 30% der Auftragssumme

14 Tage bis 10 Tage vor dem Anlass: 50% der Auftragssumme
  9 Tage bis 4 Tage vor dem Anlass: 80% der Auftragssumme
 Bis 3 Tage vor dem Anlass: 100% der Auftragssumme

 

Wird ein Teilbereich des Auftrags z.B. Catering kurzfristig (1 Woche vor dem Anlass) storniert, wird eine Umtriebs Entschädigung je nach Aufwand bis maximal CHF 250.- erhoben.

 

4. Catering

Mit der Erteilung des Auftrages hat der Auftraggeber die voraussichtliche Teilnehmerzahl mitzuteilen. Der Auftraggeber meldet telefonisch oder per Mail bis spätestens 7 Wochentage vor dem Anlass die Anzahl der definitiv am Anlass teilnehmenden Personen. Dem Auftraggeber wird die effektive, mindestens jedoch die bis spätestens 7 Wochentage vor dem Anlass bekanntgegebene Teilnehmerzahl bzw. Bestellmenge in Rechnung gestellt.

 

5. Besondere Bestimmungen für Mietgeschäfte

  1. Das von uns gelieferte Mietmaterial bleibt unser Eigentum, es kann weder veräussert, belehnt noch verpfändet werden.
  2. Es ist untersagt, an den Mietobjekten Änderungen vorzunehmen oder Beschriftungen zu entfernen.
  3. Das Mietmaterial muss in vollständigem, unbeschädigtem und sauberem Zustand zurückgegeben werden. Es ist untersagt, Klebefolien jeglicher Art (Klebeband, Abziehbilder, Teppichband, etc.) sowie Haftklammern, Reisnägel, Schrauben oder Nägel anzubringen. Grills, Fritteusen und andere Geräte mit Dampf- oder Rauchentwicklung dürfen nur in dafür vorgesehenen Anbauten, oder Küchenzelten eingesetzt werden.
  4. Verankerungen, Verstrebungen und Verspannungen garantieren die statische Voraussetzung für die Bauten. Sie dürfen weder verändert noch entfernt werden. 
  5. Schnee und Regen: Die Zelte sind nicht schneelastgerecht und sind aus diesem Grund vom Auftraggeber 24h/7d von jeglicher Schneelast zu befreien, beispielsweise durch genügende Beheizung und unverzügliche Schneeräumung. Auch bei Regen muss das Zelt 24h/7d auf Wassersäcke kontrolliert und diese umgehend entfernt werden. Dies im Zeitraum von Montagebeginn bis Demontageende. Kann die Zeltanlage nicht vom Schnee und Wassersäcken befreit werden, ist diese umgehend zu evakuieren.
  6. Wind/Sturm: Zelte sind bei Wind und über Nacht bei unbeaufsichtigtem Zustand komplett zu schliessen. Bei Windgeschwindigkeiten von über 75 km/h sind sämtliche Zeltanlagen zu evakuieren.
  7. Die Errichtung von offenen Grill- und Feuerstellen oder offenes Feuer ist in den Zelten untersagt. 
  8. Das von uns gelieferte Material darf nur zu dem gemäss Auftrag vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
  9. Das Mietmaterial ist nicht gegen Diebstahl versichert. Bei grösseren Bauten ist es deshalb ratsam, das Areal zusätzlich während der Montage- und Demontagezeit bewachen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zu tragen.
  10. Reparaturen von Schäden, die während der Mietdauer entstanden sind, werden nach effektivem Aufwand zum aktuell gültigen Stundenansatz plus Materialkosten verrechnet.

 

Für Folgen aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften lehnen wir zum Voraus jede Haftung ab.

 

6. Mängel 

Der Auftraggeber hat das Mietmaterial sofort nach Erhalt, spätestens vor deren Gebrauch, auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich dem Gfellergut gemeldet werden. Das Gfellergut behebt innert angemessener Frist Mängel, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch erheblich beeinträchtigen.

 

7. Projektort 

Kosten für Standortänderungen, die nach erfolgter Offertstellung und Platzbesichtigung vorgenommen werden, müssen bei schlechten Terrainverhältnissen oder bei Wegfall der Zufahrtsstrasse zusätzlich berechnet werden. Wir gehen davon aus, dass der Bauplatz mit Transportfahrzeugen befahren werden darf, andernfalls muss dies unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Preisanpassung für unseren Mehraufwand bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber muss das Gfellergut im Vorfeld über eventuell im Erdreich verlaufende Leitungen und Kabelstränge sowie über andere Hindernisse unaufgefordert informieren. Der Bauplatz muss vor der Materiallieferung geräumt sein. Während der Montage und Demontage ist das Betreten des Areals durch Unbefugte untersagt. Für Unfälle während dieser Zeitspanne übernehmen wir keine Haftung. Nach dem Abtransport des Materials ist es Sache des Mieters, den Bauplatz gründlich zu säubern und wieder instand zustellen. Das Gfellergut übernimmt keine Haftung für Landschäden, ausser für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte.

 

8. Helfer 

Werden durch den Auftraggeber für die Montage- und Demontagearbeiten Helfer zur Verfügung gestellt, müssen diese mit der richtigen und der Tätigkeit entsprechenden Schutzausrüstung und Fahrbewilligungen (Stapler, Hebebühnen, etc.) ausgerüstet und entsprechend versichert sein. Alle Helfer haben sich an die Weisungen des Personals des Gfellerguts zu halten. Aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen behält sich das Gfellergut vor, Personen vom Bauplatz zu verweisen. Allfällige Mehraufwände unserer Mitarbeitenden werden nach Aufwand zu den aktuellen Tarifen des Gfellerguts verrechnet, insbesondere, wenn die Helfer nicht in der vereinbarten Anzahl zur Verfügung stehen. Für allfälligen Bauverzug in diesem Fall übernimmt das Gfellergut keine Haftung und behält sich vor, ohne Mahnung oder Mitteilung an den Auftraggeber Monteure zu rekrutieren und zu verrechnen.

 

9. Zu Lasten des Auftraggebers gehen 

  1. Bewilligungen, Konzessionen, SUISA-Gebühren und andere Arten von Lizenzen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu besorgen und die damit verbundenen Auflagen zu tragen.
  2. Stromzufuhr ab Anschlussleitung bis zu unserem Hauptschalter, von einem konzessionierten Installateur gemäss den ortsüblichen Vorschriften auszuführen.
  3. Zufuhr und Installation der erforderlichen Wasserleitung.
  4. Innenausbau der Zelte (Bretterböden, Holzverschalungen etc.).
  5. Kanalisation- oder Grabarbeiten für Ableitungen des Regenwassers.
  6. Eine allfällige Überprüfung der erstellten Bauten durch die zuständigen Kontrollorgane Regierungsstatthalteramt, Gebäudeversicherung, Baupolizei, Feuerpolizei, Feuerwehr etc. 
  7. Blitzschutz/Erdung der Bauten muss durch den Auftraggeber erfolgen. 
  8. Sämtliche Beschilderung über Notausgänge usw. sowie die Sicherheitsvorkehrungen für beispielsweise Brandbekämpfung

 

10. Subunternehmer

Das Gfellergut ist berechtigt, die Ausführung von Teilen der im Angebot definierten Leistungen an Subunternehmer oder Zulieferer zu übertragen und schliesst zu diesem Zweck mit diesen entsprechende Verträge ab. Hierdurch kommt kein Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und dem Subunternehmer zustande. Für vom Vertragspartner vorgeschriebene Leistungen und Bereitstellung von Mietmaterial von Subunternehmern übernimmt das Gfellergut keine Haftung und die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung der betreffenden Subunternehmer. Das Gfellergut erfüllt seine Gewährleistungspflicht diesbezüglich durch Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber den Subunternehmern an den Vertragspartner.


11. Versicherungen 

Sämtliche Mietobjekte sind in der Schweiz gegen Feuer und gegen Elementarschäden versichert. Wir machen speziell darauf aufmerksam, dass unsere Elementarschadenversicherung lediglich die in unserem Besitze befindlichen Güter deckt. 

Nicht versichert sind: 

  1. Unfälle, die betriebsfremde Hilfskräfte während der Montage- und Demontagezeit zustossen, (siehe Helfer) 
  2. Schäden infolge Terrors, Vandalismus, Aufruhr, Krieg oder Erdbeben. 
  3. Beschädigung an umliegenden Gebäuden, Telefon-, Freileitungen etc. 
  4. Eigentum von Drittpersonen, betriebsfremde Fahrzeuge 
  5. Installationen aller Art, die nicht durch uns ausgeführt wurden 
  6. Schäden infolge undichter Stellen
  7. Ausstellungsgüter, Standbauten, Bühnenrequisiten, Musikinstrumente, Einrichtungen von Dritten: Diese Güter sind durch die Organisation oder durch die Besitzer zu versichern. 
  8. Diebstahl (siehe Eigentumsvorbehalt)

 

Falls die Versicherung einen Schaden aus vorgenannten Punkten übernimmt, wird der Selbstbehalt weiterverrechnet.[RG1] [LM2] 

 

12. Besondere Bestimmungen für Verkaufsgeschäfte 

Unter Verkaufsgeschäften wird der Verkauf von Mietgegenständen verstanden, die in den Besitz des Käufers übergehen.

  1. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
  2. Preise und Angebote sind freibleibend. Nur von uns bestätigte Preise sind massgebend. 
  3. Versand: der Versand erfolgt auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, für die kostengünstigste Versandart vorgenommen. 
  4. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt, sie an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  5. Die Empfänger unserer Ware ist verpflichtet, die Stückzahl und Ausführung zu prüfen. Beanstandungen sind uns innerhalb 5 Werktagen nach Wareneingang schriftlich mitzuteilen. Bei begründeten Mängelrügen steht es uns frei, entweder Gutschriften zu erteilen oder gegen Rückgabe der beanstandeten Ware Ersatz zu liefern oder die Mängel zu beseitigen. Ein Anspruch auf Vergütung von Schäden, die über den Kaufpreis der Ware hinausgehen, steht unseren Käufern nicht zu.

 

13. Zahlungsfristen

Grundsätzlich gelten die Zahlungsfristen gemäss Auftragsbestätigung. Im Allgemeinen sind die Rechnungen 30 Tage nach Erhalt, netto ohne Abzug, fällig. Wenn nichts anderes vereinbart, sind Miet- und Kauflieferungen im Voraus zahlbar. Unser Personal ist berechtigt, Barzahlungen bei Mietabholungen zu verlangen.

 

14. Preisanpassungen 

Das Gfellergut behält sich vor, falls sich unbeeinflussbare Kostenfaktoren (z.B. Treibstoffkosten, Steuern, etc.) verändern, diese entsprechend der Veränderung direkt weiter zu belasten. 

 

15. Mehrwertsteuer 

Sofern nicht anders ausgewiesen, sind sämtliche Tarife exkl. der aktuell gültigen gesetzlichen schweizerischen Mehrwertsteuer. 

 

16. Gerichtstand 

Als Gerichtsstand wird von beiden Parteien CH-8051 Zürich anerkannt. 

 

16. Verschiedenes 

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich getroffen werden. Im Übrigen gilt das Schweizer Obligationenrecht über den Miet- und Werkvertrag.

 

Stand Mai 2024